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Der Preis der Freiheit ist stetige Wachsamkeit.

Linkfreiheit jetzt!

Posted on | März 31, 2009 | 2 Comments

Nun bin ich kein Jurist und empfinde die meisten Gesetzestexte einfach nur als ziemlich blutleer und künstlich -aber wenn es deutsche Richter fertig bringen, aufgrund der geltenden Rechtslage, Internetlinks in derart hirnrissiger Weise zu interpretieren, dann sollte besser das Verlinken jeglichen Inhaltes sofort erlaubt werden.

Denn mit solchen Begründungen hier:

Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind.

kann man andernfalls das Internet sofort “zumachen”, dessen Wesen nunmal ist, dass letzten Endes jede Seite mit jeder anderen über irgendwelche Ecken vernetzt ist.

Und dass können wir Wolfgang Schäuble und seinen “Kontrollmöglichkeiten” (via Nino) wirklich nicht antun.

Comments

2 Responses to “Linkfreiheit jetzt!”

  1. Nino Ruschmeyer
    März 31st, 2009 @ 13:17

    Hey Jan,
    bin normalerweise ja auf Deiner Seite – aber das “Internet zumachen” würde sich weder aus der Argumentation des Landgerichts noch aus dem zugrundeliegenden Beschluss! der Amtsgerichtes ergeben.

    Der Beschluss verwirft die Beschwerde von jemandem, bei dem eine Durchsuchung stattgefunden hat gegen den betreffenden Durchsuchungsbeschluss.

    Das Amtsgericht hatte dabei (Richtervorbehalt) zu entscheiden ob die Staatsanwaltschaft (bzw. Polizei) eine Durchsuchung durchführen darf. Das darf sie, wenn ein hinreichender Verdacht vorliegt, dass der, dessen Wohnung durchsucht werden soll, eine Straftat begeht oder an einer Straftat beteiligt ist / war, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel zu finden sind.

    Naja.. schaut man sich mal den Fall an – da war jemand schon dreimal vorbestraft weil er mit Kinderpornos zu tun hatte, sein Link ging wohl mit entsprechendem Hinweis auf eine Seite, die entsprechende Seiten und Bilder verlinkt… Strafbar ist (und ob das so sinnvoll ist da könnte man tatsächlich streiten) verfügbar machen aber auch Besitz von kinderpornografischen Schriften. Naja. Dass der Verlinker sich die angesehen hat, wobei im Cache haben auch “besitzen” sein soll ist schon recht wahrscheinlich also kann man schon sagen dass er verdächtig ist…

    Zum Zitat selbst – das ist doch ein bisschen aus dem Kontext gerissen. Conditio sine qua non (Voraussetzung, ohne die nicht…) heißt nur, dass es ursächlich ist für den Tathergang – also für das zugänglich machen von Kinderpornos. Die Aussage ist ungefähr so wie zu sagen: Dass Messer hergestellt werden ist CSQN dafür, dass er jemanden absticht… Das Gericht sagt ganz deutlich, dass für eine Strafbarkeit sich der Verlinker den strafrechtlichen INhalt zu Eigen machen muss – m.a.W. er muss den Taterfolg wollen.

    Ist ein bisschen so wie wenn ich ein Messer herstelle, damit genau mit diesem Messer eine andere Person eine dritte abstechen kann – dann kommt es eventuell zur Beihilfestrafbarkeit…

    Also unterm Strich mag der Beschluss zwar teilweise problematisch sein, aber dass die Gerichte hier im Einzelfall die Umstände abwägen und dann weitere UNtersuchungen erlauben ist mir allemal lieber als Pauschalüberwachung á la SChäuble.

  2. Jan
    März 31st, 2009 @ 13:32

    Naja. Im Prinzip hat man sich einen Vorwand hergesucht und den dann auch gefunden. Ich finde dass schon sehr fragwürdig, denn mit so einem wackligen Vorwand kann man schließlich jeden Seitenbetreiber heimsuchen, wenn man das für nötig hält. Das hat aber mit meinem Verständnis von einer unverletzbaren Wohnung nichts mehr zu tun.

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